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Diese Frage wurde gestellt am 31.01.2017
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2 Antworten

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Der Mieter hat das Recht nach dem Eingang der Betriebskostenabrechnung diese innerhalb eines Jahres zu prüfen und lt. § 556 Abs. 3 S. 5 BGB bei eventuellen Unklarheiten ausreichend konkrete Einwendungen mitzuteilen, d. h. mit einer nachvollziehbaren Begründung. In diesem Zusammenhang darf er Erklärungen bzw. Einsichtnahme in die Belege vom Vermieter fordern.

Quelle: https://www.immoware24.de/support/glossar/glossar-betriebskostenabrechnung-bka/
Diese Antwort wurde gestellt am 31.01.2017
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Ein ganzes Jahr? Abgefahren, das wusste ich auch nicht, dachte immer 6 Wochen oder so
Diese Antwort wurde gestellt am 01.02.2017