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Reisekosten: 

Sobald ein Unternehmer oder Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen, vorübergehend außerhalb seiner Wohnung sowie seines Betriebes tätig wird, liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor. Im Rahmen der beruflichen Auswärtstätigkeit kann der Unternehmer oder Arbeitnehmer folgende Reisekosten geltend machen:

  • Verpflegungs-mehraufwand
  • Übernachtungs-kosten
  • Fahrtkosten
  • und Reisenebenkosten.

Übernachtungskosten:

Für Kosten der Unterbringung und Übernachtung muss der Unternehmer Rechnungen, Quittungen oder Belege vorweisen um sie von der Steuer abzusetzen. Eine pauschale Abrechnung für Übernachtungskosten gibt es bei der Übernachtung weder im Inland noch im Ausland. Die Übernachtungsrechnung muss die Übernachtungskosten und sämtliche Nebenleistungen, wie bspw. Frühstück oder weitere Dienstleistungen wie Massagen gesondert ausweisen. 

Merke:
Der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen notwendigen Bestandteilen vorliegt.

 

Fahrtkosten:

Als Fahrtkosten gelten entweder die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kfz-Kosten wie Benzin und Diesel oder aber die Fahrtkosten in Form einer Reisekostenpauschale. Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ist es möglich die in den laufenden Kfz-Kosten enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Ein Vorsteuerabzug aus der Reisekostenpauschale ist nicht möglich. Alternativ kann die Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer in Anspruch genommen werden.

Zum weiterlesen: https://www.betriebsausgabe.de/wiki/reisekosten/

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