Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für ein Tiny House kann grundsätzlich möglich sein – entscheidend ist aber die steuerliche Einordnung. Wichtig ist vor allem, dass es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt (z. B. mobiles Tiny House auf Fahrgestell) und nicht um ein Gebäude.
Außerdem muss die Nutzung nahezu ausschließlich betrieblich erfolgen (mindestens ca. 90 %) und sauber dokumentiert sein.
Problematisch wird es, wenn das Tiny House fest mit dem Grundstück verbunden ist, dann gilt es steuerlich eher als Immobilie und wäre nicht IAB-fähig.
Eine gute Übersicht mit Beispielen findest du hier: IAB Tiny House. In der Praxis lohnt sich unbedingt die Abstimmung mit dem Steuerberater.