Hey,
also der Makler vermittelt zwar die Wohnung oder das Eigentum aber meistens ist er nur ein Vermittler. Selten gehört dem Makler auch das Objekt.
Das Ding ist, dass bis zu dem rechtsmäßigem Verkauf der Verkäufer im Grundbuch eingetragen ist.
Ist es verkauft geht es nicht direkt in den Besitz des Käufers über, sondern man muss beim Notar eine Auflassung veranlassen. Das ist die "notwendige Einigung darüber, dass das Eigentum vom Verkäufer zum Käufer übergeht".
Erst wenn das bewilligt wurde UND die Umschreibung im Grundbuch muss der Verkäufer seine vertragliche Pflicht erfüllen und das Eigentum an den Käufer übertragen (Quelle:
https://www.hausverwalterscout.de/Magazin-Auflassung-und-Auflassungsvormerkung-1265 ).
Das gilt allerdings nur für das Gesetz, der Käufer hat in dieser Zeitspanne die Immobilie allerdings noch nicht erworben, nach außen hin.
So könnte der Verkäufer das Objekt öfter verkaufen.
Das kann man mit der Auflassungsvormerkung umgehen.
Das hätte dein Arbeitskollege auch einfordern können und hätte so eventuell schon gesehen, dass die Immobilie öfter verkauft wurde.
Im Zweifel hat jedoch derjenige mit der Vormerkung den Vorrang.
Diese Vormerkung sichert auch dem Käufer das Objekt zu und der Verkäufer kann nicht mehr abspringen oder die Sache für mehr Geld an jemand anderes verkaufen.