Der Betrag ist nicht entscheidend, wenn er 400 Euro NICHT übersteigt.
In diesem Verdienstbereich fallen für Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialabgaben an (Brutto für Netto). Für den Arbeitnehmer bleibt eine derartige Tätigkeit auch als Nebenbeschäftigung steuer- und sozialversicherungsfrei.
Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 30% mit folgender Aufteilung: 15% für Rentenversicherung (√Ç¬ß 172 Abs. 3 SGB VI), 13% für Krankenversicherung (√Ç¬ß 249b SGB V) und 2% Steuern. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15% aus eigenen Mitteln aufzustocken um so weitere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben.
Der Arbeitgeber zahlt ggf. noch einen Zuschuss zum Beitrag der Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte des Beitrags, falls eine Versicherungspflicht in der Pflegepflichtversicherung besteht. Seit dem 1.1.2005 ist die Umlage nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz wegen Krankheits- und Kuraufwendungen von bisher 1,2 % auf 0,1 % abgesenkt worden.