Nicht immer ist der Halter eines Fahrzeugs auch der bei einer Ordnungswidrigkeit ertappte Fahrer. Im Rahmen der Fahrerermittlung können die Behörden dann auf unterschiedliche Ermittlungsschritte zurückgreifen. Einer hiervon ist die Versendung eines Zeugenfragebogens.
Grundsätzlich besteht für jeden Zeugen die Pflicht, an der Aufklärung eines rechtlichen Verstoßes mitzuwirken, soweit er dazu aufgefordert wurde. Dies ergibt sich auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten aus § 48 Absatz 1 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO):
„[Zeugen] haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.“
Wer kann im Zeugenfragebogen von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen?
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Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (auch nach deren Auflösung)
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Verlobte
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Verwandte oder verschwägerte Angehörige in gerader Linie (z. B. Eltern oder Schwiegereltern, Kinder oder Enkel)
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Verwandte bis zum dritten Grad (z. B. Geschwister, Nichten oder Tanten)
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Verschwägerte bis zum zweiten Grad (z. B. Schwager und dessen Ehegatte)
In der Regel werden Sie aufgefordert, den Zeugenfragebogen auch dann zurückzusenden, wenn Sie von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.